Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die TeamEinsNull GmbH, Weender Landstraße 88, 37075 Göttingen, veranstaltet an verschiedenen Standorten in Deutschland Hindernisläufe. Im Rahmen dieser Hindernisläufe werden sogenannte „Foodtruck-Meilen“ aufgebaut. Dort können Teilnehmer an eigenen Ständen zubereitete Gerichte, anbieten und verkaufen. Über die Website http://www.foodtruck-meile.de (im Folgenden Website) können interessierte Anbieter Standflächen für eine Teilnahme an Standort mieten.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter, der TeamEinsNull GmbH, Weender Landstraße 88, 37075 Göttingen, (im Folgenden Veranstalter) und den Vertragspartnern, die an dem jeweiligen Standort (im Folgenden Veranstaltung) teilnehmen und als Betreiber Flächen für Verkaufsstände und Zusatzleistungen buchen (im Folgenden Anbieter).

§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss eines jeden Vertrages über die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der vom Veranstalter organisierten Veranstaltung Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.

§2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter kommt durch Angebot und Annahme zustande.

(2) Abweichend von den allgemeinen Vorschriften gelten für ein Angebot des Anbieters folgende Besonderheiten:

Der Anbieter soll sich durch elektronische Übersendung des Online-Anmeldeformulars bewerben. Das Absenden des Online-Anmeldeformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Der Anbieter ist zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der im Online-Anmeldeformular geforderten Angaben verpflichtet.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Angebot des Anbieters im Übrigen nur schriftlich erfolgen. Der Anbieter soll dabei das auf der Website des Veranstalters zur Verfügung gestellte Anmeldeformular verwenden.

(4) Die Annahme des Angebotes durch den Veranstalter erfolgt elektronisch oder schriftlich.

§3 Namensveröffentlichung

Mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter erteilt der Anbieter dem Veranstalter die Erlaubnis, den Namen des Anbieters sowie weitere Daten und Informationen wie etwa die Adressdaten, die Firmierung, die Website, die Lage seiner Standfläche und die von ihm angebotenen Leistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, zu speichern und insbesondere zu Informations- und Werbezwecken zu nutzen

§4 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen

(2) Darüber hinaus können vom Anbieter bestimmte im Einzelfall noch zu konkretisierende Zusatzleistungen gebucht bzw. in Auftrag gegeben werden. Insoweit handelt es sich um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter, wie sie in der Beauftragung jeweils als Vertragspartner ausgewiesen sind.

§5 Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug

(1) Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller kommt durch die Bestellung des Ausstellers und die Bestätigung durch den Veranstalter zustande.

Die Vergabe der Buchungsnummer erfolgt unter Mitteilung des Kaufpreises einschließlich aller Gebühren in Textform.

(2) Der Aussteller bezahlt die Standgebührbetrag per Kreditkarte oder Paypal auf das mit der Buchungsnummer schriftlich mitgeteilte Konto. Die Standgebühr beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern.

(4) Bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises und Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Aussteller nach Prüfung die Bestätigung per E-Mail zugesandt.

(5) Die aus dem Verkauf generierten Einnahmen bleiben im Gegenzug bei dem Foodtruck-Besitzenden

(6)  Der Foodtruck-Besitzenden bestätigt, dass alle im Laufe des Bestellprozesses angegebenen Daten wahrheitsgemäß sowie sachlich und fachlich richtig angegeben sind. Sollte die tatsächlichen Daten technischer oder inhaltlicher Natur von den im Buchungsprozess angegebenen Daten abweichen, so kann der Veranstalter eine Aufstellung des Foodtrucks nach §10 verweigern.

(7)  Dem Aussteller ist bekannt, dass jede nachträgliche Änderung der Daten nur entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist und weitere Kosten entstehen, die Onlineshop ausgewiesen sind, oder bei größeren Änderungen individuell berechnet werden.

(8) Nachhaltigkeitsbonus:

Die Kosten reduzieren sich, wenn mind. eins der folgenden Kriterien erfüllt wird:

1) Eigenstromversorgung oder

2) Verwendung von essbarem bzw. Mehrweggeschirr.

Um den Preisnachlass in Anspruch zu nehmen, muss beim Bezahlen der Code “NACHHALTIG” in das Gutscheinfeld eingegeben werden

§6 Nichtbezug der Standfläche

  • Bei Buchung eines Stellplatzes für eine Sportveranstaltung besteht kein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht im Sinne des § 312b BGB. Jede Buchung eines Stellplatzes durch den Foodtruck-Besitzenden ist verbindlich und verpflichtet ihn zur Bezahlung des bestellten Stellplatzes. Umtausch und Rückgabe der Buchungsbestätigung sind somit ausgeschlossen.
  • Wird ein Stellplatz für einen Foodtruck bei einer oder mehreren Veranstaltungen gebucht, aber nicht genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühr.
  • Teilt der Vertragspartner bis 4 Wochen vor dem Event mit, dass er seiner Aufstellungs- und Betriebspflicht nicht nachkommen wird, hat er eine Konventionalstrafe von 250,- € zzgl. MwSt. zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.

§7 Änderung – Höhere Gewalt

(1) Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen (Absatz 2), zeitlich zu verlegen (Absatz 3), zeitlich zu verkürzen (Absatz 4) oder Standflächen zu reduzieren (Absatz 5).

(2) Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes:

Erfolgt die Absage bis spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, wird der Anbieter von seiner Pflicht zur Entrichtung der Standflächenmiete frei bzw. erhält seine geleistete Mietzahlung vollständig zurückerstattet.

Erfolgt die Absage bis spätestens 21 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, fallen 25% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Erfolgt die Absage danach, mithin innerhalb der letzten 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung, fallen 50% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Darüber hinausgehende bereits gezahlte Beträge der Standflächenmiete sowie bezahlte Zusatzleistungen werden dem Anbieter vom Veranstalter zurückerstattet.

(3) Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für  Zusatzleistungen werden zurückerstattet.

(4) Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und in Auftrag gegebener  Zusatzleistungen.

(5) Im Falle der Reduzierung der Standflächen, die dazu führen, dass der Anbieter nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

§8 Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

(1) Der Veranstalter ist über die in § 7 geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus sonstigem wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen von Anbietern eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

(4) Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, zeitlicher Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen.

§9 Unteranbieter, Mitanbieter, Überlassung der Standfläche an Dritte

(1) Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Veranstalters die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise unterzuvermieten, die Standflächen zu tauschen oder in sonstiger Weise an einen Dritten zu überlassen.

(2) Die Aufnahme eines weiteren Anbieters bedarf der Einwilligung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich für den Fall der Aufnahme eines weiteren Anbieters vor, eine höhere Standflächenmiete festzusetzen.

(3) Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden.

(4) Wird die Standfläche ohne Einwilligung des Veranstalters untervermietet, getauscht oder in sonstiger Weise an einen Dritten überlassen, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

§10 Kündigung

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

–          der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat,

–          ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll,

–          der Anbieter nicht spätestens am Abend vor der Veranstaltung mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder

–          der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Standflächenmietvertrag an Dritte abgetreten hat.

(2) Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.

§11 GEMA

 (1) Den Anbietern ist es untersagt Musik abzuspielen oder Durchsagen zu tätigen. Für die Beschallung des Geländes und die damit verbundenen Anmeldung bei der GEMA ist der Veranstalter verantwortlich.

§12 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter

  • Der Anbieter ist verpflichtet, bei der Nutzung der Standfläche und der Ausstellung und Bewerbung des Produktsortiments alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Unabhängig davon, ob hierdurch ein Straftatbestand verwirklicht wird, ist es generell untersagt, Inhalte bereit zu stellen, die pornografischer, sexueller, gewalttätiger, rassistischer, volksverhetzender, diskriminierender, beleidigender und/oder verleumderischer Natur sind. Der Anbieter verpflichtet sich, keine Rechte Dritter zu verletzen. Dies gilt insbesondere für Persönlichkeitsrechte Dritter sowie geistige oder gewerbliche Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte etc.).
  • Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen.
  • Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

§13 Ausschank, Verkauf von Lebensmitteln

(1) Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Der Veranstalter behält sich für den Einzelfall vor, auf Antrag des Anbieters in den Ausschank von Getränken einzuwilligen. Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden.

(2) Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich. Dem Veranstalter kommt keine Kontrollpflicht zu. Bei Verstößen haftet der Anbieter allein und stellt den Veranstalter von jeder Haftung frei.

  • Alle erforderlichen Auflagen und Vorschriften für den Betrieb einer mobilen Gastronomie sind zwingend einzuhalten. Eine Überprüfung durch örtliche Behörden (z.B. Ordnungsamt) ist wahrscheinlich.
  • Mit der Buchung bestätigt der Anbieter, dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb erteilt worden sind und diese auch aktuelle Gültigkeit besitzen. Der Veranstalter ist von allen sich aus dem Verkauf und Aufstellen des Verkaufstandes ergebenen Ansprüchen befreit.
  • Auflagen der örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind dem Anbieter unverzüglich vom Veranstalter schriftlich bekannt zu machen. Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und/oder Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei.
  • Der Anbieter versichert mit Vertragsabschluss dem Veranstalter, dass er sein Gewerbe gem. § 14 GewO ordnungsgemäß angemeldet hat und den steuerrechtlichen Bestimmungen nachkommt.
  • Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gaststättenrechtliche Erlaubnis sowie sonstige für den Standbetrieb erforderlichen Bescheinigungen an jedem Tag der Veranstaltung am Stand des Anbieters jederzeit vorzeigbar sind.
  • Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.
  • Der Veranstalter haftet nicht für Ware, die in dem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Kühlwagen untergestellt wird.

§14 Aufbau; Pflichten Aussteller

(1) Mit dem Standaufbau bzw. der Standflächenbelegung muss bis spätestens am Abend vor der Veranstaltung begonnen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand innerhalb dieser Frist aufzubauen bzw. die zugewiesene Standfläche zu belegen. Der Anbieter muss pünktlich zu der vom Veranstalter bestimmten Öffnungszeit verkaufsbereit sein. Dies gilt auch an den Tagen, an denen nicht aufgebaut wird.

(2) Andernfalls kann der Veranstalter aus wichtigem Grund kündigen und anderweitig über die Standfläche verfügen. Der Anbieter bleibt für den Fall des nicht fristgerechten Aufbaus zur Zahlung der vereinbarten Standflächenmiete und darüber hinausgehender Kosten verpflichtet.

(3) Ist der Stand eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, noch nicht vollständig aufgebaut, hat der Anbieter eine Vertragsstrafe von 100,- EUR an den Veranstalter zu zahlen.

(4) Der Aussteller ist verpflichtet, selbstständig für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette seiner Ware Sorge zu tragen. Im gemeinsamen Kühlwagen sind deswegen Thermoboxen und Kühlakkus zu verwenden. Unverpackte Ware darf nicht im gemeinsamen Kühlwagen aufbewahrt werden.

(5) Der Anbieter bekommt vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Standplatz zugeteilt. Der Stand muss immer durch Gewichte gesichert werden.

§15 Brandschutz

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwerentflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein. Es müssen Feuerlöscher (Kategorie ABC) mit mindestens 6 Kg Löschmittel am Stand so ersichtlich platziert sein, dass jeder Mitarbeiter des Anbieters diesen Standort kennt und im Notfall diese Mittel einsetzen kann. Bei der Nutzung von offenem Feuer oder Fritteusen muss ein Feuerlöscher der Kategorie (A bis F ) und eine Löschdecke in gleicher Weise platziert sein.

§16 Betrieb des Standes; Pflichten Veranstalter und Aussteller

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird.

(2) Der Anbieter ist nach Beendigung der Veranstaltung zur Reinigung der Standflächen verpflichtet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Reinigung täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.

(3) Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des übrigen Geländes.

(4) Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

(5) Der Veranstalter bzw. dessen Bevollmächtigte sind grundsätzliche berechtigt den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen, sofern eine weitere Teilnahme für die Besucher der, des Hindernislaufes oder Dritte eine Gefahr für Leib und Leben nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, einen Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dieser gegen diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen verstößt.

§17 Abbau; Pflichten des Anbieters; Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau; ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche

(1) Der Stand des Anbieters darf vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Anbieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete zu bezahlen.

(2) Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Anbieter. Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Anbieters ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(3) Nicht termingerecht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Standgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Anbieters entfernt. Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter eine Standflächenabnahme durchgeführt werden, die sicherstellen soll, dass die Standfläche wie übernommen zurückgegeben wird. Mit positiver Abnahme erfolgt in diesem Fall eine Rückzahlung des vom Aussteller gezahlten Müllpfands (§ 18 Absatz 2).

(4) Der Anbieter ist verpflichtet sich vor seiner endgültigen Abreise und nach Beendigung des Abbaus abzumelden und die Standfläche von dem Veranstalter oder seinem Stellvertreter abnehmen zu lassen. Erfolgt dies nicht ist eine Vertragsstrafe von 25 € zu zahlen. Diese Strafe ist auch zu zahlen, wenn der Platz nicht ordnungsgemäß gereinigt übergeben wird.

§18 Müllentsorgung

(1) Der Anbieter übernimmt die komplette Entsorgung des von ihm verursachten Mülls in eigenem Aufwand und auf eigene Kosten. Der Veranstalter stellt keine Möglichkeiten zur Müllentsorgung zur Verfügung.

(2) Zur Absicherung des Veranstalters ist dieser berechtigt, bei Aufbau des Standes einen Müllpfand beim Anbieter zu erheben. Die Höhe des Müllpfandes wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt.

§19 Überprüfung der Standfläche

(1) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob der Anbieter die bereitgestellte Standfläche hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten sowie angebotenen Produkte zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.

(2) Werden auf der Standfläche nicht zugelassene oder nicht angemeldete Waren aufgestellt, so ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Anbieters räumen zu lassen. Der Veranstalter ist berechtigt den Verkauf der Produkte zu untersagen.

§20 Ausstellerausweise

Der Anbieter erhält nach vollständiger Bezahlung der Standflächenmiete, die Berechtigung zum unentgeltlichen Zutritt des Veranstaltungsgeländes. Diese Ausweise/Stempel/Bändchen sind ausschließlich für den Anbieter sowie sein namentlich zu benennendes Standpersonal bzw. seiner namentlich benannten Beauftragten bestimmt. Bei Missbrauch behält sich der Veranstalter vor, sämtliche an den Anbieter, sein Standpersonal oder seine Beauftragen herausgegebene Ausweise/Stempel/Bändchen ersatzlos einzuziehen.

§21 Bewachung des Veranstaltungsgeländes

(1) Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen.

(2) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

(3) Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

§22 Versicherung des Anbieters

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschaden umfassen.

(2) Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis zu erbringen.

§23 Fotografieren, Zeichnen, Filmen

Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet.

§24 Werbung

(1) Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich.

(2) Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

(3) Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, nicht genehmigte Werbung oder Werbeaufbauten auf Kosten des Anbieters zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

(5) Es ist nicht erlaubt, sogenannte Roll-Ups oder Beach-Flags für Werbezwecke zu nutzen.

§25 Haftung

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Diebstahl. Das Abstellen von Fahrzeugen und anderem Equipment geschieht auf eigene Gefahr.

 (2) Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters.

(3) Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.

(4) Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(6) Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§26 Kein Ausschluss von Konkurrenten

Der Ausschluss von Konkurrenten kann vom Anbieter nicht verlangt werden.

§27 Datenschutz

(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters und dessen Mitarbeiter nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nur insoweit, wie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

(2) Der Anbieterwilligt ein, dass von ihm während der Veranstaltung vom Veranstalter aufgenommene Fotos bzw. Videos vom Veranstalter kostenfrei zu eigenen Werbezwecken zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Insbesondere willigt der Teilnehmende ein, dass Fotografien auch kommerziell sowie zu Zwecken der Werbung offline und online sowie in den sozialen Netzwerken verwendet werden dürfen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf hat per E-Mail zu erfolgen.

(3) Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen, die wichtig zur Teilnahme am Event sind, per E-Mail an die im Bestellprozess angegebene E-Mail-Adresse geschickt werden dürfen. Einer weitergehenden werblichen Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann, muss ich aber nicht, separat zustimmen.

 

§28 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen.

§29 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

(2) Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Göttingen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§30 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.